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FG München, Urteil v. 29.01.2015 – 14 K 1553/12 ...

Sie haben auch die Aufgabe, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Übungsschießen und den Aufenthalt in Schießstand zu untersagen. Damit gewährleistet der Verein allen interessierten Schützen den organisatorischen Rahmen für das Schießen, ohne den das Schießen nicht durchgeführt werden könnte bzw. dürfte.

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